Gesellschaftsrecht·Gesellschafterstreit
50:50 Pattsituationen & Deadlock-Szenarien
Eine paritätische Beteiligung von 50:50 bietet maximale Gleichberechtigung in guten Zeiten – im Konfliktfall führt sie jedoch unweigerlich zur totalen Blockade der Gesellschaft. Wenn weder Gesellschafterbeschlüsse gefasst noch geschäftsführerische Entscheidungen getroffen werden können, droht der akute Wertverlust oder die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Wir sind darauf spezialisiert, festgefahrene Deadlock-Situationen strategisch zu entflechten, Blockaden zu lösen und die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens gerichtlich oder außergerichtlich wiederherzustellen.
Spezialwissen, das im Detail entscheidet.
50:50 Pattsituationen & Deadlock: Blockaden lösen, Handlungsfähigkeit sichern
Eine paritätische Beteiligung von 50:50 bietet maximale Gleichberechtigung in guten Zeiten – im Konfliktfall führt sie jedoch unweigerlich zur totalen Blockade der Gesellschaft. Wenn weder Gesellschafterbeschlüsse gefasst noch geschäftsführerische Entscheidungen getroffen werden können, droht der akute Wertverlust oder die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens.
Ein Deadlock darf nicht das Ende Ihres Unternehmens bedeuten. Mit kühlem Kopf und präziser gesellschaftsrechtlicher Taktik finden wir den rechtssicheren Hebel, um die Blockade aufzubrechen – sei es durch vertragliche Lösungsmechanismen, strukturelle Trennungen oder gezielte gerichtliche Maßnahmen.
Wir sind darauf spezialisiert, festgefahrene Deadlock-Situationen strategisch zu entflechten, Blockaden zu lösen und die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens gerichtlich oder außergerichtlich wiederherzustellen.
Leistungen im Überblick
Was wir konkret für Sie tun.
Leistungen im Überblick
- Akute Krisenberatung und taktische Analyse bei gesellschaftsrechtlichen Pattsituationen.
- Prüfung, Auslegung und Aktivierung bestehender Deadlock-Klauseln (z. B. Texas- oder Shoot-Out-Klauseln).
- Einleitung gerichtlicher Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) zur Sicherung der Handlungsfähigkeit.
- Durchführung und Abwehr von Abberufungsverfahren von Geschäftsführern bei 50:50-Beteiligung.
- Konzeption und Verhandlung von außergerichtlichen Trennungs- und Abfindungsvereinbarungen (Asset-/Share-Split).
- Vorbereitung und Begleitung von Auflösungsklagen oder Ausschlussklagen aus wichtigem Grund.
„Bei einem 50:50-Streit gewinnt nicht derjenige, der lauter recht hat, sondern derjenige, der die gesellschaftsrechtliche Dynamik und die psychologischen Bruchlinien strategischer nutzt."

Geschäftsführer · Rechtsanwalt
Schwerpunkte
Vertieft. Geordnet. Durchdacht.
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Hendrik Schade
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